Lagerung von Gefahrstoffen Darunter versteht man die Aufbewahrung von Gefahrstoffen zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet diese Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Bitte beachten Sie generell: Die Bereitstellung der, für den Fortgang der Arbeiten, notwendigen Mengen an Gefahrstoffen ist auf den Bedarf einer Schicht bzw. eines Tages begrenzt. Nicht genutzte oder benötigte Mengen sind am Abend oder zum Schichtende an geeignete Orte, z.B. Gefahrstofflager, zu bringen. Gefahrstoffe in direkt mit Maschinen verbundenen Behältnissen zählen ebenfalls nicht zur Lagerung. Auch wenn für die vorgenannten Bedingungen der Begriff der Lagerung nicht zutrifft, muss der Gewässerschutz erfüllt werden. Die Gefahrstoffe müssen so bereitgestellt werden, dass von ihnen im Notfall , z.B. bei einer Leckage, keine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Eine Lagerung über Auffangwannen ist notwendig. Bitte beachten Sie bei brennbaren oder giftigen Flüssigkeiten: Unter Beachtung der oben genannten Punkte wird nur der Gewässerschutz erfüllt. Lagern Sie brennbare Flüssigkeiten, so müssen zusätzlich die Anforderungen aus den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)“ bezüglich Brandschutz, Lüftung und technischer Ausrüstung - Eignung der eingesetzten elektrischen Geräte etc. - beachtet werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind hierbei die baurechtlichen Gegebenheiten. Lagern Sie sehr giftige oder giftige Stoffe, so müssen diese gegen den Zugriff nicht autorisierter Personen gesichert sein. Das heißt, die Stoffe müssen unter Verschluss gehalten werden. Weiterhin muss für alle angebotenen Produkte, die der Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen dienen, eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 ArbmittV durch den Betreiber erstellt werden, die eine Implementierung entsprechender Schutzmaßnahmen beinhaltet. Die Produkte dürfen erst nach vollzogener Gefährdungsbeurteilung zur Anwendung gebracht werden. Lagerorte Mit den im Katalog angebotenen Produkten können Gefahrstoffe an verschiedenen Orten gelagert werden: Beständigkeit der Werkstoffe Stahl Ist beständig gegenüber den meisten brennbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten. Bei Stoffen mit ätzenden Eigenschaften ist die Beständigkeit mittels Beständigkeitslisten zu prüfen. Bitte rufen Sie uns dazu an. Edelstahl Besitzt im Allgemeinen eine höhere Beständigkeit als Stahl. Er ist gegenüber aggressiven Medien meist beständig. Um Zwischenfälle zu vermeiden, ist auch hier die Beständigkeit mittels Beständigkeitslisten zu prüfen. Polyethylen (PE) Ist beständig gegenüber den meisten aggressiven Stoffen wie Säuren und Laugen. Bei brennbaren Flüssigkeiten, Lösemitteln etc. ist eine Prüfung mittels Beständigkeitslisten notwendig. Glasfaserkunststoff (GFK) Besitzt aufgrund seiner Struktur eine hohe Festigkeit. Daraus gefertigte Tanks, Wannen etc. sind somit äußerst standfest und robust. Die Beständigkeit gegenüber brennbaren Flüssigkeiten, Lösemitteln etc. ist jedoch eingeschränkt. Beständigkeiten bitte anfragen. Grundsätzliche Hinweise zur Gefahrstofflagerung: • Die Lagerung von Gefahrstoffen unterliegt immer den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regeln [z.B. BetrSichV, ExSV, GefStoffV, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)] • Unbefugten ist das Betreten der Gefahrstofflager zu verbieten. Auf das Verbot und die bestehen den Gefahren ist durch Schilder hinzuweisen • Gefahrstofflager, die zur Lagerung von brennbaren Stoffen bestimmt sind, müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 10 m einhalten (TRGS 509 + 510) • Das Zusammenlagern diverser Gefahrstoffe unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der in der TRGS 510 aufgeführten Lagerklassen, die unbedingt zu beachten sind • Gefahrstofflager dürfen nur von Personen betrieben werden, die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen • Der Betreiber hat eine Gefährdungsbeurteilung gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 400, TRGS 509, TRGS 1111) und eine Betriebsanweisung (TRGS 555) zu erstellen • Sicherheitsdatenblätter und ergänzende Angaben der Gefahrstoffhersteller können hierbei zu Rate gezogen werden • Die Beschäftigten sind über die besonderen Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen und die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen • Die Gefahrstofflager sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und zu betreiben (TRGS 510) Lagerung im Freien Mit diesen Produkten können Sie die jeweils angegebenen Gefahrstoffe im Freien lagern, da diese Stoffe hier gegen Wettereinflüsse geschützt werden. Nicht berücksichtigt sind hierbei bauliche Vorschriften wie zum Beispiel Abstände zu Nachbargrundstücken oder des Brandschutzes. Lagerung unter Dach Mit diesen Produkten können Sie, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die jeweils angegebenen Gefahrstoffe unter einer seitlich offenen Überdachung in einer Halle öder Ähnlichem lagern. Lagerung in Arbeitsräumen Mit diesen Produkten können sie die jeweils angegebenen Gefahrstoffe in Arbeitsräumen lagern, der erforderlichen Schutz für die Lagerung dieser Gefahrstoffe in Arbeitsräumen wird vom Produkt selbst erfüllt. unter Dach unter Dach im Freien im Freien im Arbeitsraum im Arbeitsraum Gefahrstofflagerung Lager 401 A217 Rote Art.-Nr. in 48 Std. versandbereit Blaue Art.-Nr. in 5 Tagen versandbereit Alle Preise in € Frei Haus Unterjährige Preisänderungen vorbehalten
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